Der Wahlvorstand 2014 |
Einleitung der Wahl durch den WahlvorstandNach seiner Bestellung muss der Wahlvorstand unverzüglich seine Arbeit aufnehmen und die Wahl einleiten. Es kommt viel auf ihn zu. Schließlich ist er dafür verantwortlich, dass die Wahl korrekt abläuft. Das erfordert nicht nur ein hohes Organisationstalent, sondern auch den Willen, sich in die Materie einzuarbeiten. Auch erleichtert ein guter Draht zum Arbeitgeber die Aufgabe, die Wahl durchzuführen. So kann der Vorstand mit dem Arbeitgeber etwa in gegenseitigem Einvernehmen das vereinfachte Wahlverfahren durchführen, was einiges an Aufwand spart. Voraussetzung: Es handelt sich um einen Betrieb mit 51 bis 100 Mitarbeitern.
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Die Wählerliste sollte im Betrieb an einer Stelle ausliegen, an der jeder Arbeitnehmer sie problemlos und ohne hohen Aufwand einsehen kann.
Der Wahlvorstand muss die Liste bis zum Tag der Stimmabgabe sorgfältig korrigieren, falls Änderungen im Betrieb vorgenommen werden (zum Beispiel Ausscheiden eines Kollegen). Die Wählerliste muss außerdem bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausliegen.
Bitte beachten Sie aber, dass in Ausdrucken der Wählerlisten, die ausgehängt werden sollen, das Geburtsdatum der Wähler nicht erscheinen darf. |
Überprüfen Sie anhand dieser Aufstellung, ob Ihre Wählerliste korrekt zusammengestellt ist.
- Sind alle Wahlberechtigten aufgeführt?
- Sind die Wahlberechtigten getrennt nach Geschlecht aufgeführt?
- Sind die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen sortiert?
- Enthält die Wählerliste Nachname, Vorname und Geburtsdatum der Wahlberechtigten?
- Sind Leiharbeitnehmer gesondert gekennzeichnet?
VORSICHT: Der Wahlvorstand ist verpflichtet, ausländische Kollegen, die der deutschen Sprache nicht oder nur teilweise mächtig sind, in geeigneter Weise rechtzeitig vor Einleitung der Wahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler und Vorschlaglisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe zu informieren. Andernfalls kann die Wahl anfechtbar werden. (§ 2 Abs. 5 Wahlordnung und BAG, Beschluss v. 13.10.2004, Az.: 7 ABR 5/)
Die Erstellung von Vorschlagslisten für die Betriebsratswahl
Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erlassen, so haben die Arbeitnehmer
und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (§ 14 Abs. 5 BetrVG) zwei Wochen Zeit, Vorschlaglisten für die Betriebsratswahl bei einem beliebigen Mitglied des Wahlvorstands einzureichen.
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Achtung: Sind innerhalb dieser Frist keine gültigen Vorschlaglisten beim Wahlvorstand eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um eine Woche. Liegt dann immer noch keine gültige Vorschlagliste vor, findet die Betriebsratswahl nicht statt. Der Wahlvorstand muss dies dann öffentlich bekannt geben |
Vorschlagslisten müssen vom Wahlvorstand geprüft werden
Innerhalb zweier Arbeitstage nach Erhalt muss der Wahlvorstand die Vorschlagliste
auf ihre Gültigkeit hin prüfen und den Listenvertreter über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis setzen (§ 8 Abs. 1 und 2 WO). In einigen Fällen können ungültige Vorschlaglisten nachgebessert werden.
Machen Sie’s sich einfacher! Nutzen Sie zur Prüfung unsere praktischen Checklisten:
Checkliste Gueltigkeit der Vorschlagsliste 2014.doc (41,50 KB)
Checkliste Ungueltigkeit der Vorschlagsliste 2014.doc (41,50 KB)
Vorschlagslisten müssen öffentlich ausgehängt werden
Spätestens zwei Wochen vor der Wahl hängt der Wahlvorstand die Vorschlaglisten
aus. Für jede Liste muss ein Listenvertreter festgelegt werden. Die einzelnen Vorschlagslisten erhalten Ordnungsnummern (unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kennwörter für die Listen vergeben werden). Der Wahlvorstand hat unter Anwesenheit der Listenvertreter diese Ordnungsnummern zuzulosen.
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Berechnen Sie die richtige Anzahl der Betriebsratssitze
Der Wahlvorstand hat vor der Betriebsratswahl die Anzahl der Sitze zu berechnen. Bei der Ermittlung der Sitze des Betriebsrats ist nach § 9 BetrVG die Anzahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich. Bei der Festlegung der Sitze für das Minderheitengeschlecht muss der Wahlvorstand nach § 5 Abs. 1 WO die Anzahl der Männer und Frauen, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens tatsächlich im Betrieb arbeiten, berücksichtigen.
Wenn die Größe des Gremiums feststeht, hat der Wahlvorstand die Anzahl der Sitze zu berechnen, die auf das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit vertreten ist (Minderheitengeschlecht), mindestens entfallen müssen. Danach muss er die Sitzverteilung korrekt vornehmen.
Dazu muss der Wahlvorstand zunächst Frauen und Männer im Betrieb nebeneinander stellen und in Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlensystems berechnen.
Erlassen Sie das Wahlausschreiben
Stehen der Wahltermin und damit auch alle Fristen fest, müssen Sie das Wahlausschreiben nach den Vorschriften des § 3 Wahlordnung (WO) erlassen. Der Erlass darf jederzeit geschehen, spätestens 6 Wochen (Link auf Fristen) vor der ersten Stimmabgabe. Mit dem Erlass dieses Wahlausschreiben ist die Betriebsratswahl eingeleitet.
Das Wahlausschreiben muss u. a. folgende Punkte enthalten:
- Datum seines Erlasses
- die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann
- dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben
Mehrheitswahl oder Verhältniswahl? Legen Sie das Wahlverfahren fest
Liegt nur eine gültige Vorschlagliste vor, wird eine Mehrheitswahl durchgeführt. Die Stimmzettel enthalten dann Namen, Vornamen und Art der Beschäftigung im Betrieb der Kandidaten.
Bei mehreren gültigen Vorschlaglisten wird eine Verhältniswahl durchgeführt. Die Stimmzettel enthalten dann die Vorschlaglisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern, Kennwort der Listen, sowie Namen, Vornamen und Art der Beschäftigung im Betrieb der jeweils ersten zwei Kandidaten einer Liste.
Die Stimmabgabe
Nachdem alle Vorbreitungen abgeschlossen sind, rückt die Stimmabgabe – also die Wahl im eigentlichen Sinn - immer näher.
Die persönliche Stimmabgabe am Wahltag läuft in 4 Schritten ab
- Schritt: Unmittelbar vor der Stimmabgabe händigt ein Mitglied des Wahlvorstands oder ein Wahlhelfer den Stimmzettel nebst Wahlumschlag an den Wähler aus.
- Der Wähler kennzeichnet dann unbeobachtet in Wahlkabinen die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der vorgesehenen Stelle und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag.
- Nach dem Wahlvorgang hat der Wähler seinen Namen gegenüber einem Mitglied des Wahlvorstands bzw. einem Wahlhelfer zu nennen. Der Wähler wird dann in der Wählerliste gekennzeichnet.
- Anschließend steckt der Wähler den Wahlumschlag in die Wahlurne.
Neben der persönlichen Stimmabgabe gibt es auch noch die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. Näher Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik „Rechtliche Grundlagen bei der Betriebsratswahl“
Wichtiger Hinweis: Die genauen Vorschriften der Stimmabgabe finden Sie im § 11 der Wahlordnung.
Die Stimmauszählung
Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Abgabe der letzten Stimme die Stimmauszählung in öffentlicher Sitzung vorzunehmen.
Achtung: Der Grundsatz des Wahlgeheimnisses verlangt, dass die Auszählung der Stimmen erst nach der Beendigung der Wahlhandlung vorgenommen wird. Dies gilt besonders, wenn die Wahl über mehrere Tage geht oder zu verschiedenen Zeiten stattfindet. Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass während einer Unterbrechung die Wahlurnen sichergestellt und versiegelt werden.
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt dann die auf jede Vorschlagsliste bzw. auf jeden Bewerber/ auf jede Bewerberin entfallenen Stimmen zusammen. Dabei hat der auch die Gültigkeit der Stimmen zu prüfen.
Beispiele für ungültige Stimmzettel:
Ungültig sind Stimmzettel,
- die sich nicht im Wahlumschlag befinden,
- die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder
- aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt.
Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Die Erstellung der Wahlniederschrift
Der Wahlvorstand muss die Wahlniederschrift erstellen, wenn das vorläufige Wahlergebnis feststeht. Sie enthält u. a. die Namen der gewählten Bewerber.
Die Wahlniederschrift muss vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein. Eine Abschrift ist dem Arbeitgeber zu übersenden.
Wichtiger Hinweis: Die Stimmauszählung, die Erstellung der Wahlniederschrift und alles anderen Vorschriften der Betriebsratswahl sind in der Wahlordnung (WO) und im Betriebsverfassungsgesetze (BetrVG, 2. Teil, 1. Abschnitt) geregelt.
Vom „vorläufigen“ zum „endgültigen“ Wahlergebnis
Der Wahlvorstand hat die in den Betriebsrat gewählten Arbeitnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
Achtung: Jede gewählte Person kann binnen drei Tagen nach dem Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand die Wahl ablehnen. Sobald diese Frist abgelaufen ist, gilt die Wahl als angenommen.
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen und damit das endgültige Wahlergebnis festgestellt werden kann, hat der Wahlvorstand die Namen der künftigen Betriebsratsmitglieder in der üblichen Weise durch Aushang bekannt zu geben.
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