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Urlaubsgeld darf nicht gepfändet werden
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Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg ist Urlaubsgeld auch dann unpfändbar, wenn es jährlich zu einem festen Fälligkeitstermin in einer Summe bezahlt wird.
Ein Tarifvertrag enthielt eine Klausel, nach der zusammen mit dem Gehalt für den Monat Juni ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts zu bezahlen war. Wegen bestehender Lohnpfändungen zahlte der Arbeitgeber das Urlaubsgeld an Gläubiger des Beschäftigten aus. Dieser hielt den Urlaubsgeldanspruch jedoch für unpfändbar und klagte.
Mit Erfolg. Ob ein als fester Betrag zu einem bestimmten Fälligkeitstag bezahltes Urlaubsgeld unter den Pfändungsschutz falle, sei nicht ausdrücklich geregelt und bedürfe damit der Auslegung. Der Wortlaut der entsprechenden Vorschrift in der Zivilprozessordnung "die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge" spreche jedoch dafür. Auch eine als Einmalbetrag jährlich mit dem Junigehalt geleistete Sonderzahlung, sei "für die Dauer eines Urlaubs" gezahlt. Mit der Formulierung werde lediglich die Zeitdauer eingeschränkt, für die die Leistung privilegiert sein solle. Dabei sei unbeachtlich, wann der Urlaub im Einzelnen genommen werde. LAG Nürnberg, Az.: 7 Sa 716/05
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